Vereinssatzung Motorrad Club Heede e.V.


1. Name, Vereinssitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen MOTORRAD CLUB HEEDE e.V.

II. Der Sitz des Vereins ist in 49356 Diepholz

III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

IV. Der Verein wurde am 31.1.1972 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Walsrode unter der Nr. 185 eingetragen.

 

2. Zweck und Gemeinnützigkeit

I. Der Verein macht sich die Pflege des Motorradsports zur Aufgabe.

II. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung

IV. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Organe des Vereins

I. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

II. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
a) der/dem 1. Vorsitzende(n)
b) der / dem 2. Vorsitzende(n)
c) der/dem Kassenwart(in)
d) der/dem Schriftführer(in)

III. Die Aufgaben des Vorstands sind:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Planung und Verwaltung der Finanzen und Erstellung des Jahresberichts

IV. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch wenigstens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen wenigstens einer der erste
oder zweite Vorsitzende sein muss.

V. Alle Vorstandmitglieder werden für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

VI. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, finden die Wahlen des 1. Vorsitzenden und des/der Schriftführer(in) und des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes um 1 Jahr versetzt statt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

VII. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

 

4. Mitgliederversammlungen

I. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung findet zweimal im Jahr statt, die erste im ersten Quartal des Jahres. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
a) die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) den Beschluss von Satzungsänderungen.

II. Bei den Beschlussfassungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die einfache Mehrheit entscheidet.

III. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

IV. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Dieses kann schriftlich an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder auch per E-Mail erfolgen. In der Tagesordnung sind die zu behandelnden Punkte bekannt zu geben. (Satzungsänderung, Personalangelegenheiten etc.)

V. Abstimmungen werden in der Regel offen mittels Zählen der Handzeichen
durchgeführt. Geheime Abstimmungen mittels Stimmzettel werden
notwendig, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses
beantragt, oder es vom Vorstand im Vorhinein als solches festgelegt wird.

VI. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

VII. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

VIII. Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer(in) geführt. Ist diese/dieser
nicht anwesend, wird ein(e) Protokollführer(in) bestimmt.

IX. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Recht, das Wort
zu ergreifen.

X. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertretung geleitet.

XI. Das Protokoll ist nach Fertigstellung vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 


5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

I. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

II. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

III. Alle Vorgänge der Versammlung sind zu protokollieren.

 

6. Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

II. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Mitglieder innerhalb der Mitgliederversammlung. Die Bewerber haben die Möglichkeit, sich vorher an öffentlichen Veranstaltungen des Clubs zu beteiligen und vorzustellen z. B. an den wöchentlichen Stammtischversammlungen. Jedes jetzige Mitglied sollte den Bewerber möglichst kennen, um sich ein Urteil für die spätere Abstimmung bilden zu können.

III. Die Abstimmung über die Aufnahme des/der Bewerber(s/in) erfolgt in offener und/oder geheimer Abstimmung. Der/die Bewerber(in) gilt als aufgenommen, wenn er/sie nicht mehr als 3 Gegenstimmen der gültig abgegebenen Stimmen erhält.

IV. Jeder Aufnahmeantrag bezieht sich nur auf eine einzige Person.




7. Mitgliedsbeiträge

I. Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Club.

II. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

III. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31. Januar auf das Mitgliederkonto einzuzahlen.

IV. Der/die Kassenwart(in) ist den Mitgliedern gegenüber für die korrekte und nachvollziehbare Verwaltung der Vereinsgelder verantwortlich.

V. Über die aktuelle Kassenlage informiert der/die Kassenwart(in) auf der 1. Mitgliederversammlung des Jahres.

VI. Die rechtliche Entlastung des Vorstands erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüfer. Diese werden auf der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweilige
Wahl findet immer um ein Jahr versetzt statt.

 


8. Beendigung einer Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet: - mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss

II. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Bei einem freiwilligen Austritt oder Austritt aus sonstigen Gründen entfallen
alle Ansprüche auf Rückzahlungen, sowie am Vereinsvermögen.

III. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages für 1 Jahr im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

IV. Ein Mitglied kann vom Verein durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn das betreffende
Mitglied in grober Weise und nach einmaliger schriftlicher Ermahnung gegen
seine Mitgliedspflichten oder Vereinsinteressen verstoßen hat.

V. Für einen Ausschluss genügt eine einfache Mehrheit

VI. Mit dem Ausschluss erfolgt automatisch die gleichzeitige Streichung von
der Mitgliederliste. Mit dem Datum des Ausschlusses vom Verein erlischt
jeglicher Anspruch des Mitgliedes auf eingezahlte Mitgliedsbeiträge bzw.
sonstige Gelder oder Güter des Vereins.

VII. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine vorliegende schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

9. Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung entschieden werden.

II. Für eine Vereinsauflösung bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

III. Sollte eine Auflösung des Vereins beschlossen werden, so wird über das Vereinsvermögen in einer Mitgliederversammlung gemeinsam entschieden.
Bei einer Gemeinnützigkeit des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abstimmung an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

IV. Die Löschung des Vereins wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt.

 

10. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte


I. Die Regelungen zur Datenschutzgrundverordnung und zu Persönlichkeitsrechten werden in einer Datenschutzordnung festgelegt.

 

11. Gültigkeit dieser Satzung

I. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.06.2023 verabschiedet.

II. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

III. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.


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